Gem § 10 Abs 1 UGB sind Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Die Wirkungen der Veröffentlichung treten mit der Einschaltung in der Ediktsdatei ein (§ 89j Abs 1 letzter Satz GOG). Die Daten müssen einen Monat lang abfragbar sein. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Kosten für die Einschaltung vom Rechtsträger selbst einzuheben. Die Ediktsdatei kann im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at kostenlos abgefragt werden.
