Da das Firmenbuchgericht die Anmeldung auch materiell zu prüfen hat, bewirkt die Eintragung den Beweis des ersten Anscheines der Richtigkeit des im Firmenbuch Eingetragenen. Die Vermutung kann allerdings durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. Bestimmungen über die Publizitätswirkung des Firmenbuchs finden sich zB in § 15 UGB oder § 17 Abs 3 GmbHG.
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