Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessensvertretung befassen (§ 14 Abs 1 FBG). Oftmals wird eine gutachtliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung in Anspruch genommen, wenn die ordnungsgemäße Sitzverlegung einer Personengesellschaft zu prüfen ist (§ 13 Abs 2 UGB).
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