vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.8.5 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessensvertretung befassen (§ 14 Abs 1 FBG). Oftmals wird eine gutachtliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung in Anspruch genommen, wenn die ordnungsgemäße Sitzverlegung einer Personengesellschaft zu prüfen ist (§ 13 Abs 2 UGB).



Ein Inhalt der Verlag Österreich GmbH

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte