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1.8.4 Verfahrensunterbrechung (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Auch das AußStrG sieht eine Unterbrechung des Verfahrens vor (§ 25 AußStrG). Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn es nicht um eine Eintragung ins Firmenbuch geht. Wird etwa die Bestellung eines Liquidators gem § 146 Abs 2 UGB beantragt, und hängt die Entscheidung davon ab, ob der wichtige Grund für die Auflösung der Gesellschaft gegeben ist – dies ist vom Prozessgericht festzustellen – so ist das Verfahren nach § 25 AußStrG zu unterbrechen.

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