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1.6.6 Elektronischer Rechtsverkehr (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Gemäß § 89c Abs 5 GOG sind ua Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Kredit- und Finanzinstitute und inländische Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Abs 6 leg cit). Die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Notarinnen und Notare, Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen, liegen bereits seit 1. Juli 2007 vor. Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom Einbringer in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen (§ 1 Abs 3 Z 1 ERV). Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftencodes, der als alphanummerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Die Übermittlung von Jahresabschlüssen im Wege von FinanzOnline kann auch unter Verwendung der Firmenbuchnummer erfolgen (§ 8 ERV).

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