Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (§ 16 FBG). Dies bedeutet, dass konkret zu beantragen ist, welche Änderungen das Firmenbuchgericht beim gegenständlichen Rechtsträger eintragen soll. Dabei sind die gesetzlichen Eintragungstatbestände zu berücksichtigen. Bei strukturiert elektronischen Anmeldungen werden Datenfelder befüllt, aus welchen das System das Eintragungsbegehren erstellt (siehe oben Pkt 1.5.1).
