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1.6.4 Vertretung bei der Anmeldung (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist eine Vertretung grundsätzlich zulässig; gewillkürte Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Anmeldende eine Erklärung abzugeben hat, die sonstige Nachweise ersetzt oder für den Inhalt der Anmeldung persönlich haftet (Ratka in Straube/Ratka/Rauter UGB I4 § 11 UGB Rz 39 mN). Die Änderungen der Geschäftsanschrift kann im Vollmachtsnamen durch einen Rechtsanwalt oder Notar angemeldet werden (OLG Wien 15.10.1998, 28 R 62/98p = Birnbauer/Saria, FBE X). Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind zur Vertretung vor Gericht in Angelegenheiten des § 11 FBG, eingeschränkt auf Anmeldungen, welche die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Internetseite betreffen, berechtigt (§§ 2 Abs 3 Z 3, 3 Abs 3 Z 3 WTBG 2017). Sie können sich dabei auf die erteilte Vollmacht berufen (§ 77 Abs 11 leg cit). Die Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter einer GmbH kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (oder Notar) erfolgen. Die Spezialvollmacht muss schriftlich erfolgen und die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen. Die Frage, ob die Spezialvollmacht in jedem Fall dem Gericht vorzulegen ist, wurde vom OGH offen gelassen (OGH 11.9.2003, 6 Ob 149/03k).

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