Wer die Anmeldung zu unterfertigen hat, bestimmt in den meisten Fällen jene Norm, welche die Anmeldepflicht statuiert.
Beispiele
Die Neueintragung einer GmbH ist von sämtlichen Geschäftsführern anzumelden (§ 9 Abs 1 GmbHG). Geschäftsführeränderungen sind von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl anzumelden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist von sämtlichen Geschäftsführern anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG). Die Anmeldung einer Kapitalerhöhung bei der AG obliegt dem Vorstand in vertretungsbefugter Besetzung sowie dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Bei Personengesellschaften (OG, KG) sind bestimmte Tatsachen, wie Firmenänderung, Sitzverlegung, Ein- oder Austritt von Gesellschaftern oder Löschung der Gesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern anzumelden (auch ausscheidende Gesellschafter und Kommanditisten sind zur Anmeldung verpflichtet). Die Anmeldung kann durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichtes ersetzt werden (§ 16 UGB).
