Ausnahmen von der beglaubigten Anmeldung regelt der § 11 FBG taxativ. Anmeldungen betreffend
die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift den GeschäftszweigAusnahmen von der beglaubigten Anmeldung regelt der § 11 FBG taxativ. Anmeldungen betreffend
die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift den Geschäftszweig