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1.6.1 Beglaubigte Anmeldungen (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Der Antrag wird als Anmeldung bezeichnet. Anmeldungen zum Firmenbuch sind grundsätzlich schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 Abs 1 UGB) einzureichen. § 16 Abs 1 S 2 FBG bestimmt, dass eine Anmeldung zum Firmenbuch in der Regel schriftlich einzubringen ist; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden. Die Einreichung in öffentlich beglaubigter Form bedeutet, dass die Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muss. Im Ausland kann die Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) erfolgen. Wird die Unterschrift durch einen ausländischen Notar oder eine ausländische Behörde beglaubigt, so ist aufgrund der zwischenstaatlichen Verträge zu prüfen, ob eine (diplomatische) Überbeglaubigung erforderlich, oder die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beizubringen ist. Die Mitgliedsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind zB im Internet unter https://www.hcch.net/de/states/hcch-members (20.7.2022) zu finden.

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