Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn die Eintragung unzulässig ist oder unzulässig geworden ist.
Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn die Eintragung unzulässig ist oder unzulässig geworden ist.
