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1.5.4 Anmeldungspflicht bei Änderung eingetragener Tatsachen (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Nach der Generalnorm des § 10 Abs 1 FBG sind Änderungen eingetragener Tatsachen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragung entsprechend zu ändern, im Falle ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

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