Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
Ehepakte (gilt sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften, vgl § 43 Abs 1 EPG)die Anordnung eines Genehmigungsvorbehaltes, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB)