Von Amts wegen eingetragen werden zB die Löschung erloschener Firmen nach § 31 Abs 2 UGB, wenn die Anmeldung durch den hierzu Verpflichteten nicht im Wege des Zwangsstrafenverfahrens herbeigeführt werden kann, die Löschung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften wegen Vermögenslosigkeit (§§ 40 ff FBG), die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren (§ 148 Abs 2 UGB), die Nichtigkeit eines in das Firmenbuch eingetragenen Beschlusses der Gesellschafter nach § 44 GmbHG ua.
