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IX. Strafvermeidung (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

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Es sind zwei Optionen denkbar, die zu einer „Entdeckung“ der Verwirklichung eines Straftatbestandes im Zusammenhang mit einer Einlagenrückgewähr führen können: Einerseits kann eine nachfolgende Überprüfung ergeben, dass Unsicherheit hinsichtlich etwa eines Gewinnausweises besteht, sodass in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht sich jedenfalls die Problematik einer verbotenen Einlagenrückgewähr stellt. In strafrechtlicher Hinsicht wird dies zwar in aller Regel straffrei sein, weil es an einem entsprechenden Tatvorsatz fehlen wird, wenn etwa der Jahresabschluss nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt wurde, aber bei bestimmten Bewertungen einzelne Parameter nicht berücksichtigt wurden.

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