Es bestätigt sich der Befund, dass Einlagenrückgewähr strafbar sein kann. Ob sie es tatsächlich ist, hängt insbesondere auch davon ab, mit welchem Wissens- bzw Informationsstand, und in weiterer Folge, mit welcher Intention (Vorsatz!) die Beteiligten gehandelt haben. Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung von Dokumentation und Nachweis einer informierten Entscheidungsfindung nicht hoch genug gehalten werden, wobei diese sowohl im Hinblick auf die Verteidigung gegen Vorsatzdelikte, als auch gegen Fahrlässigkeitsdelikte von Relevanz ist.
