Huber in Foglar-Deinhardstein (Hrsg), Verdeckte Gewinnausschüttung (2019) VIII. Opfer der Einlagenrückgewähr Rz 5/515/51
Die Strafprozessordnung kennt den Begriff des Opfers einer strafbaren Handlung, sowie ferner jenen eines Privatbeteiligten. Der Privatbeteiligte ist ein Opfer, das zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter im Wege des Strafverfahrens geltend macht.