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VIII. Opfer der Einlagenrückgewähr (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

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Die Strafprozessordnung kennt den Begriff des Opfers einer strafbaren Handlung, sowie ferner jenen eines Privatbeteiligten. Der Privatbeteiligte ist ein Opfer, das zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter im Wege des Strafverfahrens geltend macht.

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