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VII. Verbandsverantwortlichkeit (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

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Im Strafrecht handeln primär Menschen, die für ihre strafbaren Handlungen zur Verantwortung gezogen werden sollen. Darüber hinaus war der Gesetzgeber aber der Ansicht, dass auch eine Sanktionierung juristischer Personen dann geboten ist, wenn die strafbare Handlung von natürlichen Personen für diese juristischen Personen zu einem Vorteil für die juristische Person führt, keinesfalls jedoch, wenn ein Handeln zu Lasten einer juristischen Person erfolgt.3737§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG. Ausgehend von dieser Prämisse ist das etwa durch Untreue geschädigte Unternehmen nie verantwortlicher Verband, da die strafbare Handlung zu seinen Lasten begangen wurde (erfolgte etwa eine Einlagenrückgewähr zu Gunsten eines Gesellschafters, der als juristische Person eingerichtet ist, wäre eine Verbandsverantwortlichkeit dieses Unternehmens nur denkbar, wenn die handelnden Personen (die ja Organwalter des anderen Unternehmens sind) gleichzeitig auch eine Organstellung beim Gesellschafter haben (was durchaus vorstellbar, aber keineswegs zwingend ist)).

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