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VI. Bilanzstrafrecht (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

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Waren ursprünglich Regelungen betreffend die unrichtige Darstellung von gesellschaftlichen Verhältnissen im GmbHG oder im AktienG verankert, wurden diese nur in § 163a StGB inkorporiert3636BGBl 1 112/2015.. Nach dieser Bestimmung können sich nur Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs 1 VbVG als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragte strafbar machen.

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