Waren ursprünglich Regelungen betreffend die unrichtige Darstellung von gesellschaftlichen Verhältnissen im GmbHG oder im AktienG verankert, wurden diese nur in § 163a StGB inkorporiert36. Nach dieser Bestimmung können sich nur Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs 1 VbVG als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragte strafbar machen.
