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V. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

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§ 159 StGB ist das „Paralleldelikt“ zur betrügerischen Krida: Geschützt werden auch hier Gläubigerinteressen bzw Befriedigungsrechte der Gläubiger. Strafbar ist, wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seine Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger durch kridaträchtiges Handeln vereitelt oder schmälert, sowie jemand, der grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln derartig beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hierzu unmittelbar oder mittelbar Zuwendung erbracht und Zuwendungen und vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.

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