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IV. Betrügerische Krida und Einlagenrückgewähr (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

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Unter betrügerische Krida wird nach § 156 StGB ein Verhalten verstanden, bei dem ein Bestandteil des Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert oder beschädigt wird, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt wird oder sonst ein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert wird. Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen betrügerischer Krida ist somit eine Schädigung von Gläubigern. Geschützt sind die Gläubigerinteressen an der Forderungsbefriedigung. Nur wenn die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, kann der Tatbestand erfüllt sein. Solange Dispositionen über Unternehmensvermögen gerade nicht zu einer solchen Gefährdung führen, liegt keinesfalls betrügerische Krida vor.

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