Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, kann aber nur aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters sowie sämtlichen sonstigen äußeren Umständen erschlossen werden. Die Schlussfolgerungen der Behörde sind Ergebnis einer Beweiswürdigung.