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VII. Verbandsverantwortlichkeit (Twardosz)

Twardosz1. AuflNovember 2019

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§ 28a FinStrG regelt in Abs 1, welche Bestimmungen des VbVG für die vom Gericht zu ahndenden Finanzvergehen von Verbänden anzuwenden sind, und in Abs 2, welche Bestimmungen für die von der Finanzstrafbehörde zu ahndenden Finanzvergehen anzuwenden sind. Für Finanzvergehen sind daher jedenfalls AG, GmbH, SE, Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften, Sparkassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit verantwortlich.5959Vgl Seiler/Seiler, FinStrG5 § 1 Rz 17.

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