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V. Ermittlung des Verkürzungsbetrages – ausgesuchte Beispiele (Twardosz)

Twardosz1. AuflNovember 2019

A. Vorbemerkung

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Die Ermittlung des Verkürzungsbetrages im Finanzstrafverfahren ist nicht an die Ergebnisse des abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebunden. Der Verkürzungsbetrag kann daher sowohl höher als auch niedriger sein.

Seite 337

Im Hinblick auf das höhere Beweismaß,2424Vgl dazu weiterführend Kotschnigg, in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG Vor § 1 Rz 64–72 sowie Kotschnigg/Pohnert, in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 98. wird der Betrag allerdings in der Regel nicht höher sein. In der Praxis wird der abgabenrechtlich ermittelte Betrag herangezogen. Allerdings entbinden die diesbezüglichen Feststellungen im Abgabenverfahren die Finanzstrafbehörde nicht davon, zu begründen, warum sie diesen Betrag als erwiesen annimmt.2525Vgl dazu VwGH 25.11.1999, 97/15/0065; 28.5.1997, 94/13/0257.

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