Die Ermittlung des Verkürzungsbetrages im Finanzstrafverfahren ist nicht an die Ergebnisse des abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebunden. Der Verkürzungsbetrag kann daher sowohl höher als auch niedriger sein.
<i>Twardosz</i> in <i>Foglar-Deinhardstein</i> (Hrsg), Verdeckte Gewinnausschüttung (2019) V. Ermittlung des Verkürzungsbetrages – ausgesuchte Beispiele, Seite 337 Seite 337
Im Hinblick auf das höhere Beweismaß, wird der Betrag allerdings in der Regel nicht höher sein. In der Praxis wird der abgabenrechtlich ermittelte Betrag herangezogen. Allerdings entbinden die diesbezüglichen Feststellungen im Abgabenverfahren die Finanzstrafbehörde nicht davon, zu begründen, warum sie diesen Betrag als erwiesen annimmt.