Besteht die verdeckte Ausschüttung in Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, so können unterschiedliche Tatbestände mit durchaus unterschiedlichen Rechtsfolgen zur Anwendung kommen. Diese hängen ua davon ab, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, ob die Leistung unentgeltlich oder „nur“ gegen ein zu niedriges Entgelt (aber noch im Rahmen eines umsatzsteuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs) erbracht wird und ob die Gesellschaft die an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung erbrachten Leistungen (oder die dafür notwendigen Vorleistungen) zuvor überhaupt selbst für ihr Unternehmen bezogen hat und daraus einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Für die Überlassung von Liegenschaften durch die Gesellschaft an ihre Gesellschafter gelten teilweise Sondervorschriften. Das führt im Ergebnis zu einer erheblichen rechtlichen Komplexität.
Seite 304
