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II. Zahlungen der Gesellschaft an oder für den Gesellschafter (Prinz)

Prinz1. AuflNovember 2019

A. Geldzuwendungen und Darlehen an den Gesellschafter

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Geldzuwendungen der Gesellschaft an den Gesellschafter unterliegen, selbst wenn sie nicht als offene Ausschüttung des Bilanzgewinns sondern in verdeckter Form erfolgen, mangels Vorliegens eines Leistungsaustauschs oder eines Eigenverbrauchs nicht der Umsatzsteuer.

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