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III. Merkmale der verdeckten Ausschüttung (Twardosz)

Twardosz1. AuflNovember 2019

A. Körperschaft

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Als Körperschaften gelten jur Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG), Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts iSd § 2 KStG (§ 1 Abs 2 Z 2 KStG) sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen ua Zweckvermögen.

Zu den jur Personen des privaten Rechts gehören va KapGes aber ua auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine4545Vgl dazu VwGH 10.7.1996, 94/15/0005; VwGH 24.6.1999, 97/15/0212, KStR Rz 966. Zu verdeckten Ausschüttungen aus Vereinen vgl weiterführend Bergmann, Verdeckte Vereinszuwendungen, RdW 10/2018/501, 670. und Privatstiftungen.

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