Wie bereits obenstehend dargelegt, setzt die verdeckte Ausschüttung voraus, dass das
Vermögen der Körperschaft vermindert wird. Vergleichsmaßstab ist das Vermögen, das die Gesellschaft gehabt hätte, wenn die Ausschüttung nicht stattgefunden hätte. Somit können nicht nur Zuwendungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder an Dritte verdeckte Ausschüttungen darstellen, sondern auch Zuwendungen Dritter an den Gesellschafter, wenn diese Zuwendungen an die Gesellschaft hätten erfolgen müssen. Verglichen mit dem Vermögen, über das die Gesellschaft verfügt hätte, wenn sie den Vorteil erlangt hätte, ist sie entreichert. In der Lit und Jud werden daher zwei Formen der verdeckten Ausschüttung unterschieden: