A. Begriffsdefinitionen in Literatur und Judikatur
Im G gibt es keine Definition der verdeckten Gewinnausschüttung.26 In § 8 Abs 2 KStG heißt es lediglich:„Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.“ 27
