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I. Einordnung der verdeckten Ausschüttung in das System des Steuerrechts (Twardosz)

Twardosz1. AuflNovember 2019

2. Kapitel Verdeckte Ausschüttungen im Ertragsteuerrecht

Benjamin Twardosz

A. Trennungsprinzip

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„Die ganze Körperschaftsteuer beruht auf der Anerkennung der besonderen Rechtsnatur der Gesellschaft, die völlig unabhängig von ihrem Gesellschafter steht.“ 11RFH 8.9.1931, I A 18/31, RStBl 1931, 741. Zur geschichtlichen Entwicklung der Rechtsfigur der verdeckten Ausschüttung vgl Stolze, Verdeckte Gewinnausschüttung und nahestehende Person (1999) 9 ff. Im Körperschaftsteuerrecht gilt das sog Trennungsprinzip.22Vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Rz 902; Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar254 § 8 Rz 100; Ressler/Stürzlinger in L/R/S/S § 8 Rz 96 f; Raab/Renner in Q/R/S/S/V, KStG25 § 8 Rz 117; KStR 2013 Rz 567; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 150. Gem § 1 Abs 1 KStG sind nur Körperschaften körperschaftsteuerpflichtig; Körperschaften sind Steuersubjekte.33Zum Begriff vgl Rz 2/23 ff unten.

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