2. Kapitel Verdeckte Ausschüttungen im Ertragsteuerrecht
Benjamin Twardosz
„Die ganze Körperschaftsteuer beruht auf der Anerkennung der besonderen Rechtsnatur der Gesellschaft, die völlig unabhängig von ihrem Gesellschafter steht.“ Im Körperschaftsteuerrecht gilt das sog
Trennungsprinzip. Gem § 1 Abs 1 KStG sind nur Körperschaften körperschaftsteuerpflichtig; Körperschaften sind Steuersubjekte.