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XVI. Heilung (Sanierung) einer verbotenen Einlagenrückgewähr (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein1. AuflNovember 2019

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Zur Heilung (Sanierung) Im Fall eines Verstoßes gegen § 52 AktG / § 82 GmbHG s Rz 1/197.



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