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IX. Sanktionen und Haftung – praktische Bedeutung (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein1. AuflNovember 2019

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§ 56 AktG / § 83 GmbHG regeln die Sanktionierung von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften, insb gegen § 52 AktG / § 82 GmbHG. Aus heutiger Sicht – mit Blick auf das scharfe Sanktionensystem zum Verbot der Einlagenrückgewähr, das die Judikatur va unter Rückgriff auf allgemeines Zivilrecht herausgearbeitet hat (s Rz 1/221, 1/238 ff) – wirkt die gesetzliche Regelung relativ rudimentär. Die Rsp stellt bei der Konturierung der Sanktionen für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nämlich mehr und mehr die Nichtigkeitssanktion für Verstöße gegen Gesetz und gute Sitten nach allgemeinem Zivilrecht (§ 879 ABGB) in den Mittelpunkt und geht im Ergebnis recht großzügig über das differenzierte Regelwerk von § 56 AktG / § 83 GmbHG hinweg.839839Krit Auer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 83 Rz 30. Die praktische Folge ist, dass gerade in Krisen- und Insolvenzszenarien die Geltendmachung der verbotenen Einlagenrückgewähr als schärfere Waffe die klassische Anfechtung durch Gläuiger oder Insolvenzverwalter nach AnfO und IO bereits spürbar zurückgedrängt hat (s Rz 1/208).840840Zur Abgrenzung zwischen Einlagenrückgewähr und Anfechtung Astner/Hermann/Pateter in Clavora/Kapp/Mohr, JB Insolvenz- und Sanierungsrecht 2016, 259; Rüffler/Aburumieh/Lind in Jaufer/Nunner-Krautgasser/Schummer, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung 71 (94 ff).

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