Aus Sicht einer finanzierenden Bank lassen sich aus der bisher vorliegenden OGH-Rsp folgende Grundregeln mit Blick auf § 52 AktG / § 82 GmbHG und die daraus abgeleiteten Grundsätze für Finanzierungen (s Rz 1/125, 1/126 ff) ableiten:Aus Sicht der Bank kann ein Verstoß gegen § 52 AktG / § 82 GmbHG sowohl Kreditrückzahlungen als auch die Verwertung von Sicherheiten verhindern oder deren Rückabwicklung nach sich ziehen.
