Zeichnet ein Anteilseigner von der Kapitalgeselschaft emittierte, drittvergleichsfähige (vgl Rz 1/83, 1/122) Wertpapiere/Veranlagungen (zB Schuldverschreibungen, Anleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen) und hält somit eine gesplittete Einlage an der Kapitalgesellschaft, stehen § 52 AktG / § 82 GmbHG einer Prospekthaftung der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Anteilseigner nach KMG nicht entgegen773 (s aber Rz 1/98). Ebensowenig verhindern § 52 AktG / § 82 GmbHG den Anspruch eines Anlegers auf Ersatzleistung durch die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierdienstleistungen gem § 75 WAG 2007.774
Seite 140
