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III. Verbotener Vermögenstransfer (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein1. AuflNovember 2019

A. Geschütztes Vermögen

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Das Verbot der Einlagenrückgewähr iSv § 52 AktG und § 82 GmbHG erfasst das gesamte jeweils aktuelle Vermögen der Gesellschaft323323Zur Frage der Abgrenzung des von § 82 GmbHG geschützten Vermögens vgl Rüffler/Aburumieh/Lind in Jaufer/Nunner-Krautgasser/Schummer, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung 71 (89 FN 72, 73; 93 FN 85). S auch Rz 119, 123. (s schon Rz 1/5 f, 1/33) – es ist also nicht auf das von den Anteilseignern aufgebrachte Kapital oder auf die von diesen eingebrachten Gegenstände beschränkt;324324 Karollus in Leitner, HB vGA2, 1 (22 f). auch die seinerzeitigen Werte von Vermögensgegenständen zum Zeitpunkt der Einlageleistung sind aus der Perspektive der Kapitalerhaltung irrelevant.325325 Auer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 82 Rz 19 mwN. Gegenstände, die von den Anteilseignern als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht wurden, dürfen von der Gesellschaft grds an Dritte oder – unter Wahrung der Voraussetzungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG – auch an Anteilseigner weiterveräußert werden. Unzulässig ist die Veräußerung von Gegenständen an Anteilseigner (a) zu unangemessenen Konditionen (s Rz 1/103 ff) oder (b) allenfalls dann, wenn es sich um unvertretbares betriebsnotwendiges Vermögen handelt,326326Vgl Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 82 Rz 219; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 52 Rz 33; Karollus in Leitner, HB vGA2, 1 (23, 83); Auer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 82 Rz 64 f; Koppensteiner in FS Reich-Rohrwig 117 (123). und der Unternehmensgegenstand (s auch Rz 1/105) nicht vorab entsprechend angepasst worden ist (s auch Rz 1/122) – dies jeweils unabhängig davon, ob die Gesellschaft dieses Vermögen ursprünglich von einem Anteilseigner oder von dritter Seite erworben oder aber selbst geschaffen hat. Der unzulässige Vermögenstransfer kann auch darin bestehen, dass die Gesellschaft eine Verbindlichkeit oder eine Eventualverbindlichkeit übernimmt, die der Sphäre eines Anteilseigners zuzuordnen ist (s Rz 1/84).327327Vgl Kalss in Konecny, Insolvenz-Forum 2015, 125 (127). Siehe auch Rz 1/123. Vermögen, das der Gesellschaft von dritter Seite zweckgebunden, unter Auflagen, belastet oder bedingt überlassen wird, ist allenfalls nicht vom Verbot der Einlagenrückgewähr betroffen (s Rz 1/119, 1/123).328328OGH 26.4.2018, 6 Ob 5/18f, ecolex 2018, 837 (H. Foglar-Deinhardstein) = Aburumieh/H. Foglar-Deinhardstein, GES 2019, 3; H. Foglar-Deinhardstein, ecolex 2017, 1173 (1174).

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