Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
Da die Tätigkeit des Rauchfangkehrers häufig in Vollziehung von Gesetzen erfolgt (Tätigkeit als „Feuerpolizei“), erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzansprüche aufgrund des Amtshaftungsgesetzes.
