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Pkt 5: Rauchfangkehrer

Maitz1. AuflMai 2018

Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

Da die Tätigkeit des Rauchfangkehrers häufig in Vollziehung von Gesetzen erfolgt (Tätigkeit als „Feuerpolizei“), erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzansprüche aufgrund des Amtshaftungsgesetzes.

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