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Pkt 6: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Maitz1. AuflMai 2018

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen

1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung).

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