Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung).
