OGH 7 Ob 34/15y:
Bei einer Streitigkeit über einen Werkvertrag lehnte der Versicherer die Deckung wegen Überschreitens der Streitwertgrenze ab. Es stellte sich die Frage, ob ein Absinken des Streitwerts unter die Streitwertgrenze im laufenden Verfahren dazu führt, dass der Versicherer ab diesem Zeitpunkt wieder Deckung zu gewähren habe. Das Berufungsgericht bejahte dies und wurde in dieser Rechtsansicht vom OGH bestätigt. Nach dem Sinn und Zweck der vereinbarten Streitwertobergrenze, die das vom Versicherer übernommene Risiko beschränken soll, könne es nicht davon abhängen, ob die Teilzahlung oder der Forderungsverzicht vor oder nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung erfolge; selbst wenn der Versicherungsfall im Sinn des Art 2.3. ARB 1988 zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich einer die Streitwertgrenze überschreitenden Gesamtforderung eingetreten sein sollte, werde der gemäß Art 23.3.5. ARB 1988 maßgebliche Gesamtanspruch durch Teilzahlung oder Forderungsverzicht entsprechend reduziert.
