OGH 7 Ob 162/02b:
Versichert war eine Reinigungsfirma. Bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages im Jahr 1993 gab der Versicherungsnehmer eine Beschäftigtenzahl von 50 an. Der Versicherer erfuhr 1999, dass mittlerweile 100 bis 200 Personen (je nach Auftragslage) beschäftigt waren. Er forderte die Prämiendifferenz von der Versicherungsnehmerin ein, kündigte aber gleichzeitig den Versicherungsvertrag auf und erklärte, dass für die zuvor eingetretenen, arbeitsgerichtlichen Versicherungsfälle nur Deckung mit 37% bestehe.
