OGH 7 Ob 50/13y:
In einem Fall aus dem Rechtsschutzbaustein für Grundstückseigentum und Miete beauftragte der Versicherungsnehmer einen selbstgewählten Rechtsanwalt. Vertraglich war jedoch ein 10%iger Selbstbehalt (mind. 0,3% der Versicherungssumme) vereinbart, sofern kein vom Versicherer vorgeschlagener Anwalt tätig wird. Die grundsätzliche Deckungspflicht war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig (der Versicherer hatte Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles eingewendet), der Versicherungsnehmer begehrte jedoch die Feststellung, dass der Versicherer Deckung ohne Selbstbehalt zu gewähren habe.
