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IV. Ausgewählte Risikoausschlüsse

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

RSS-E 2/15:

Gegen die Versicherungsnehmerin wurde 2007 Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Um den Rechtsstreit zu bereinigen, wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem sich die Versicherungsnehmerin verpflichtete, die von ihr produzierten Geräte nur dann mit bestimmten Aussagen zu bewerben, wenn sie dabei auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit ihrer Produkte hinweist. Ende 2013 drohte der seinerzeitige Gegner wiederum rechtliche Schritte an, die Versicherungsnehmerin habe gegen den Vergleich verstoßen und sich wettbewerbswidrig verhalten. Diese rechtfertigte sich, sie habe auf einer Unternehmenswebseite den im Vergleich vereinbarten Hinweis vergessen. In der Folge wurde über einen neuerlichen Vergleich verhandelt. Die Versicherungsnehmerin begehrte Rechtsschutzdeckung aus dem Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“. Der Versicherer lehnte jedoch ab, die Abwehr von Unterlassungsansprüchen falle nicht unter Versicherungsschutz.

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