OGH 7 Ob 17/12v:
Ein unfallversicherter, 23 jähriger Mann stürzte eines Morgens vor eine U-Bahn und erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Der Unfallversicherer lehnte die Deckung wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der „psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten durch Alkohol bzw Suchtgifte“ ab. Der Vater des Mannes hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die die Deckung für eine Klage gegen den Unfallversicherer jedoch aus mehreren Gründen ablehnte. Das erstgerichtliche Urteil wurde letztlich vom OGH bestätigt, dass der Mann entgegen der Ansicht des Versicherers mitversichert, weil nicht selbsterhaltungsfähig, war. Der Versicherer wendete jedoch auch den im Raum stehenden Alkohol- bzw Suchtgiftmissbrauch Seite 200
