OGH 7 Ob 111/15x:
Eine Bank hatte den Versicherungsnehmern einen endfälligen Frankenkredit angeboten. Wegen fehlerhafter Aufklärung über die damit verbundenen Risiken beabsichtigten sie nun die Klage gegen die Bank und ersuchten um Rechtsschutzdeckung. Der Versicherer verwies jedoch auf den Ausschluss des Art. 7.1.13 ARB 2000: „ im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen und diesen ähnlichen Termin- oder Spekulationsgeschäften, sowie Auseinandersetzungen darüber mit Kreditgebern...“ Die Versicherungsnehmer argumentierten, der Vertrag sei einer Wette nicht ähnlich gewesen, der Kreditzweck zur Finanzierung von Wohnraum sei im Vordergrund gestanden.
