Art 13.4. ARB trifft Regelungen zur Gefahrenminderung derart, dass dem VN ein Anspruch auf Prämienreduktion zusteht: Tritt nämlich nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der VN verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der VN diesen Umstand dem Versicherer binnen eines Monats nach Eintritt der Gefahrenreduzierung anzeigt. Zeigt der VN hingegen die Risikoreduzierung später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige an den Versicherer herabgesetzt. Analog zum Regime der Risikoerhöhung wird uE nach auch hier gelten müssen, dass die Kenntniserlangung der Risikoreduzierung durch den Versicherer auf anderem Wege der Anzeige des VN an ihn gleichzusetzen ist.
