Die Grundregelung des Art 13.1. ARB, wonach sich die Versicherung auf die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos erstreckt, der VN jedoch binnen eines Monats einschlägige risikoerhöhende Umstände dem Versicherer anzuzeigen hat, trägt – wie erwähnt – dem Gedanken Rechnung, die bei Vertragsabschließung vorherrschende Risiko-Prämien-Äquivalenz auch bei längerer Dauer des Versicherungsvertrages beizubehalten und ggf entsprechend anzupassen. Insofern erscheint diese Regelung dem Grunde nach durchaus sachgerecht zu sein. In vielen Fällen ist sie jedoch nicht bzw wenig praktikabel: Gerade im Rahmen des Betriebs-Rechtsschutzes, in Fällen, in denen bisweilen etwa branchentypischer Weise Schwankungen des Beschäftigtenstandes im Laufe eines Jahres oder auch unterjährig eintreten, erscheint Art 13 der Praxis nicht gerecht zu werden. Unternehmen des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes etwa, deren Auftragslage und damit in weiterer Folge der Beschäftigtenstand sehr starken und kurzfristigen, zum Teil witterungs- und damit tagesabhängigen Änderungen unterliegen kann, sind Anzeigen nach Art 13 ARB an den VR kaum zuzumuten. Ähnliche Situationen können durchaus auch in anderen Branchen, wie etwa dem Gastronomiegewerbe, bei Freizeit- und Tourismusbetrieben usw vorliegen.
