vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Risikoerhöhung

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

A. Allgemeines

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sind der VN und der Versicherer auf jeweils wechselseitige Informationserteilungen des anderen Vertragspartners angewiesen, zumal jeder über einen Informationsvorsprung verfügt: Der Versicherungsnehmer hat üblicherweise genaue Kenntnis über die konkreten Gefahrenumstände, die es zu versichern gilt, während der Versicherer über Detailkenntnisse zum Versicherungsprodukt und den Versicherungsbedingungen verfügt. Um eine möglichst symmetrische Informationsverteilung zu gewährleisten, schafft das VersVG diverse Obliegenheiten, die der wechselseitigen Informationserteilung dienen, wie etwa die vorvertraglichen Informations- und Anzeigepflichten der §§ 16ff oder die Pflicht zur Aushändigung der Versicherungsbedingungen gemäß § 5b VersVG.11Vgl dazu etwa Heiss/Lorenz in Fenyves/Schauer (Hrsg), VersVG, Vor §§ 16–22, Rz 4ff; Straube/Gisch/Berisha, Versicherungsvertragsrecht2 50.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!