A. Allgemeines
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sind der VN und der Versicherer auf jeweils wechselseitige Informationserteilungen des anderen Vertragspartners angewiesen, zumal jeder über einen Informationsvorsprung verfügt: Der Versicherungsnehmer hat üblicherweise genaue Kenntnis über die konkreten Gefahrenumstände, die es zu versichern gilt, während der Versicherer über Detailkenntnisse zum Versicherungsprodukt und den Versicherungsbedingungen verfügt. Um eine möglichst symmetrische Informationsverteilung zu gewährleisten, schafft das VersVG diverse Obliegenheiten, die der wechselseitigen Informationserteilung dienen, wie etwa die vorvertraglichen Informations- und Anzeigepflichten der §§ 16ff oder die Pflicht zur Aushändigung der Versicherungsbedingungen gemäß § 5b VersVG.1
