Gemäß Art 9.2. ARB hat der RS-VR das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Diese Bestimmung ist jedoch iZm den spezifischen Obliegenheiten des RS-VR zu sehen, insb mit Art 8.1.5.2. ARB. Danach ist der VN, wenn er Versicherungsschutz verlangt, verpflichtet [...] bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen [...] vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3), einzuholen [...]. Damit scheidet eine jederzeitige Prüfung der Erfolgsaussichten, zB mitten im Prozess, aus;2 uE bedeutet dies auch, dass – unbeschadet der Abstimmungsobliegenheit bei Ergreifung eines Rechtsmittels – der VR grs den zunächst erteilten Versicherungsschutz nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten für das Rechtsmittelverfahren widerrufen kann.3 Seite 66
