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II. Zeitpunkt und Gegenstand der Erfolgsaussichtsprüfung

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

Gemäß Art 9.2. ARB hat der RS-VR das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Diese Bestimmung ist jedoch iZm den spezifischen Obliegenheiten des RS-VR zu sehen, insb mit Art 8.1.5.2. ARB. Danach ist der VN, wenn er Versicherungsschutz verlangt, verpflichtet [...] bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen [...] vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3), einzuholen [...]. Damit scheidet eine jederzeitige Prüfung der Erfolgsaussichten, zB mitten im Prozess, aus;22In diesem Sinne jedenfalls auch Hartmann, Rechtsschutzversicherung 403 und wohl auch Kronsteiner in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), F3–059. uE bedeutet dies auch, dass – unbeschadet der Abstimmungsobliegenheit bei Ergreifung eines Rechtsmittels – der VR grs den zunächst erteilten Versicherungsschutz nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten für das Rechtsmittelverfahren widerrufen kann.33Hat jedoch der RS-VR seine Kostentragungspflicht zunächst ausdrücklich auf eine bestimmte (in der Praxis regelmäßig die erste) Instanz beschränkt, so wird eine neuerliche Prüfung der Erfolgsaussichten für das Rechtsmittelverfahren wohl zulässig sein. Vgl Kronsteiner in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), F3–054, F3–059.

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