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I. Grundsätzliches

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

Rechtsschutzversicherer haben üblicherweise – jedenfalls im Zivilverfahren – ein reges wirtschaftliches Interesse am Prozessgewinn des VN, zumal sich die Regelungen zur Kostenübernahme an den zivilprozessualen Normen zur Kostentragung orientieren. Danach trägt grs die unterlegene Partei die Vertretungs- und Gerichtskosten.11Vgl Art 6.6.3. ARB: Der VR zahlt im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist. An diese wirtschaftlichen Überlegungen knüpft Art 9 ARB an, der es dem VR ua ermöglichen soll, die Übernahme von Prozesskosten unter bestimmten Umständen – gänzlich oder zum Teil – abzulehnen, obwohl alle üblichen Deckungsvoraussetzungen erfüllt sind:

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