Zum zeitlichen Geltungsbereich regelt Art 3.1. ARB, dass Versicherungsschutz grundsätzlich nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Versicherungsfall in die Laufzeit des Versicherungsvertrages fällt. Gemeint ist hier die formelle Vertragslaufzeit, also vom formellen Vertragsbeginn bis zum Ende des Versicherungsvertrages. Seite 48
