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III. Judikatur – allgemeine Aussagen zur Prüfung der Erfolgsaussichten

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

StRspr88Vgl zB OGH 7 Ob 48/88; OGH 7 Ob 236/97z; OGH 7 Ob 47/02s. – Rechtssatz:

In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen.

Seite 68

OGH 7 Ob 47/02s – Rechtssatz:

Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.

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